|
Impressum
Journalistenbüro Baranowski
Genia Baranowski, M. A.
Freie Journalistin / Rundfunkredakteurin
Im Heimersbruch 9
34266 Niestetal
Fon: +49 (0) 561 / 5 60
33 26
E-Mail: info@journalistenbuero-baranowski.de
Internet: www.journalistenbuero-baranowski.de
Inhaltlich Verantwortliche gemäß
§ 10 Absatz 3 MDStV: s.o.
Die Inhalte dieser Website sind urheberrechtlich
geschützt. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung
und jede Art der Verwendung außerhalb der Grenzen des deutschen
Urheberrechts bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen
Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind
nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.
Konzept und Design: www.grafik-haus.de
Fotos: Lengemann Photographie,
Kassel
Haftungsausschluss:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehme ich
keine Haftung für die Inhalte externer links. Für den
Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber
verantwortlich.
Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für freie
Journalisten Wort und Bild
Bearbeitet von Benno H. Pöppelmann/
Michael Hirschler 2003
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge
(Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten.
Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf
dem umseitigen Lieferschein angegebenen Nutzungsarten überlassen.
Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein
nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur,
wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit
widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig.
Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung
und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung
(§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik "Hinweis" gilt
ergänzend.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung
fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen
ist.
Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung
des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an
den Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen
die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten
Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute
Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten
Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung
des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe
des Materials zu Zwecken der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des
Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung
im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder
der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht
(§ 34 Abs. 3 UrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung
gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart
werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten
an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche
Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen. Das Material darf ohne
vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in ein
Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet
oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen
(Internet, Intranet, Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
Freie Wort und Bild Seite 2 Mailsystemen etc.). Verfälschende
oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen
oder Weglassen ist nicht gestattet.
Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt,
noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für
die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer
Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in
der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden.
Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze
des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung
auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern)
zu verwenden.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt
und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität
des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie
Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften
bleibt vorbehalten.
Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung
weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar
gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten
Der Besteller haftet für das überlassene Material bis
zur unversehrten Rücklieferung.
Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung.
Die Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen.
Für Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt
werden oder verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro Dia 500 Euro, es sei
denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten
berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes
bemessen. Die Bearbeitungskosten (incl. Versand) werden nicht mit
den Nutzungshonoraren verrechnet.
Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich
weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe
des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Besteller eine andere
(z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung
die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller
die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG,
oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf
Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich
evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber
nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller
hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder
Entstellung des Lieferungs- und Geschäftsbedingungen Freie Wort und Bild Seite
3 Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird
(Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material
mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen.
Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch
und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen
und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in
schriftlicher Form.
Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig
unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig
mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen
gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt
wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird
(Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche
Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen.
Der Journalist übernimmt
daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte
Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten
in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch
keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-,
Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung
durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig
der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer
rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen.
Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr
für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige
Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde,
ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets
schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen
der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben
oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der
Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es
sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber
nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte
am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine
Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung
(in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu
sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV),
Friedrich-Straße 191, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000,
berlin@gdv.org,
Lieferungs- und Geschäftsbedingungen Freie Wort und Bild Seite
4 www.gdv.org. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten
vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag
auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks
übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber
im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten,
sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen
oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten
Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten
des Journalisten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen
Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen
zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten,
soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen,
dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder –ausfall
wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine
Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung
abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und
Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und
Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllugsgehilfen durch eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder
wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert
hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit
aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder
seine Erfüllungsgehilfen.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine
tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete
bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils
aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten
ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw.
bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Wort (MFJ) anzuwenden.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die
Rücklieferung der Sitz des Journalisten.
|